ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN.
§ 1 Geltungsbereich, sonstige Verträge und Anlagen1. Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen der NORDWEST Handel AG ("NW") gelten für alle zwischen NW und dem Lieferanten jetzt und zukünftig abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, auch, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden oder wenn NW die Lieferung in Kenntnis abweichender Lieferantenbedingungen vorbehaltlos annimmt.
2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich im B2B-Geschäft und finden nicht auf Geschäfte mit Verbrauchern Anwendung.
3. Durch vorbehaltlose Auftragsbestätigung oder Lieferung erklärt der Lieferant sein Einverständnis mit den NW Einkaufsbedingungen.
4. Alle Vereinbarungen zwischen NW und dem Lieferanten sind in den einzelnen Kaufverträgen und diesen Bedingungen niedergelegt. Für bestimmte Waren (z.B. Eigenmarken) können weitere einzelvertragliche Regelungen gelten.
5. Die "Anlieferbedingungen für das Lager Gießen" sind als ANLAGE I wesentlicher Bestandteil dieser Bedingungen.
§ 2 Bestellungen und Vertragsschluss
1. Bestellungen werden rechtsverbindlich nur schriftlich (auch per Fax, E-Mail oder elektronischer Datenübermittlung) erteilt. Bei Vorlage eines Sendeberichtes seitens NW wird der Zugang vermutet.
2. Der Lieferant hat jeden Auftrag, den er annehmen will, unter Angabe der Details des Auftrags (insbesondere Preis, Liefertermin, Liefermenge) schriftlich zu bestätigen.
3. Geschieht dies nicht in der einzelvertraglich vereinbarten Frist, ansonsten innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang, ist NW an den Auftrag nicht mehr gebunden.
§ 3 Lieferbedingungen und Informationspflichten
1. Das von NW in der Bestellung angegebene Lieferdatum oder die angegebene Lieferfrist sind für den Lieferanten verbindlich.
2. Falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Lieferzeit 10 Arbeitstage nach Bestelleingang beim Lieferanten.
3. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, stehen NW die gesetzlichen Ansprüche zu. Des Weiteren kann NW eine Vertragsstrafe von 1 % des Bestellwertes pro Woche, jedoch nicht mehr als 5 % des Bestellwertes verlangen. Diese ist auf einen ebenfalls von NW geltend zu machenden Verzugschaden anzurechnen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe eingetreten ist.
4. Sollte der Lieferant trotz der vereinbarten verbindlichen Lieferzeit den Termin um mehr als 5 Arbeitstage überschritten haben, kann NW unbeschadet weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten und die vereinbarte Ware anderweitig beschaffen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5. Die Lieferung erfolgt, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, DDP (geliefert verzollt, Incoterms 2000) an Lager NORDWEST Gießen oder eine von NW genannte abweichende Lieferanschrift.
§ 4 Besondere Bedingungen für Katalogware
1. NW teilt dem Lieferanten vor Beginn einer Katalogperiode mit, welche Produkte gelistet sind und welche Mengen von NW geplant sind. Der Lieferant verpflichtet sich, NW unverzüglich zu unterrichten, sollten Verzögerungen zu erwarten sein.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, die genannten Mengen am Lager zu halten und nach Abruf innerhalb von 10 Arbeitstagen auszuliefern. Der Lieferant verpflichtet sich außerdem, NW zu unterrichten, wenn diese Mengen zu 2/3 abgerufen sind, um NW die Gelegenheit zu geben, rechtzeitig neue Bestellungen zu platzieren.
3. Wird ein Produkt aus dem Produktprogramm des Lieferanten genommen oder wesentlich geändert, ist dies vorab rechtzeitig NW schriftlich mitzuteilen, damit dies bei Katalogerstellung berücksichtigt werden kann. Auch Änderungen der Produktion, die sich auf die Qualität des Produktes auswirken, sind rechtzeitig mitzuteilen.
§ 5 Teillieferungen und Überlieferungen
Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar, es sei denn, NW hat ausdrücklich zugestimmt. Werden Mindermengen festgestellt, kann NW deren Gutschrift in Höhe des Einkaufspreises zuzüglich entstandener Kosten verlangen oder die Rechnung entsprechend berichtigen und bei der Zahlung sofort kürzen. Nicht vereinbarte Überlieferungen können von NW zu Lasten des Lieferanten zurückgesendet werden.
§ 6 Rückgaberecht
NW kann ohne die Voraussetzungen von §§ 12,13 innerhalb von zwei Jahren die gelieferte Ware gegen ungekürzte Gutschrift des Rechnungsbetrages zurückgeben. Grund für die Rückgabe muss eine Lagerbereinigung um nichtgängige Ware, z.B. aufgrund eines Produktlinienwechselns des Lieferanten, sein. Die zurückgegebene Ware muss sich in einem originalverpackten, verkaufsfähigen Zustand befinden. Das Rückgaberecht gilt nicht für NW Handelsmarken oder Sonderanfertigungen.
§ 7 Verpackung und Kennzeichnung
1. Jeder Artikel (Versandeinheit) ist mit der entsprechenden NORDWEST Artikelnummer zu kennzeichnen. 2. Alle Verpackungseinheiten müssen auf der Stirnseite deutlich sichtbar und stets an der selben Stelle mit der NW Artikelnummer, NW-Artikel-Bezeichnung und Artikelmenge gekennzeichnet sein.
3. Andere Beschriftungen, interne Vermerke und Kennzeichen des Lieferanten dürfen zur Vermeidung von Verwechslungen nicht auf der Stirnseite angebracht sein.
4. Gefahrgüter sind den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu kennzeichnen.
5. Bei vom Lieferanten verschuldeter Nichtauszeichnung der Ware behält sich NORDWEST das Recht vor, die Artikel nachträglich auszuzeichnen und den Lieferanten mit den Mehrkosten zu belasten.
§ 8 Versand
1. Eine Berechnung von Verpackungen, Lade- und Hilfsmitteln wird nicht anerkannt.
2. Bei Lieferungen aus dem Ausland hat der Lieferant für die Beachtung der Rechts- und Zollvorschriften, insbesondere der Europäischen Union, einzustehen und für die von ihm verschuldeten aus der Nichtbeachtung entstehenden Schäden zu haften.
§ 9 Preise
1. Preise verstehen sich als Festpreise, netto und frei Werk verzollt (DDP Incoterms 2000) einschließlich Verpackung ausschließlich der jeweiligen Umsatzsteuer.
2. Preisänderungen sind mit einer Frist von drei Monaten schriftlich dem NW Fachbereich mitzuteilen.
§ 10 Zahlungsbedingungen
1. Zahlung erfolgt nach vollständigem Eingang der Ware und Erhalt der Rechnung. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten haben die von NW angegebene Bestellnummer auszuweisen.
2. Die Rechnungsbeträge werden entsprechend der gesondert ausgehandelten Zahlungsbedingungen ausgeglichen. Sollte ein NW Lieferantenvertrag bestehen, gelten die dortigen Regelungen entsprechend. Sind keine Zahlungsbedingungen vereinbart, erfolgt die Zahlung durch NW innerhalb 22 Tagen mit 3 % Skonto.
3. Maßgebend für den Beginn der Skontofrist ist der Eingang der Sendung bzw. der Eingang der Rechnung bei NW, wenn letztere später als die Ware erfolgt.
§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Lieferant ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Er ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von NW Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
§ 12 Mängelrügen
1. Mängelrügen im Sinne von § 377 ff. HGB gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach vollständiger Ablieferung der Ware erhoben werden. Liegt ein versteckter Mangel vor, ist NW innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung zur Rüge verpflichtet.
2. Die mangelhafte Ware wird dem Lieferanten auf seine Kosten durch NW entweder zurückgesandt oder bis zur Abholung innerhalb einer vereinbarten Frist auf seine Kosten eingelagert.
§ 13 Gewährleistung, Drittrechte, Produkthaftung
1. NW stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten ungeschmälert zu, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
2. Der Lieferant haftet NW und seinen Mitgliedern für alle Folgen aus von ihm zu vertretenden Verletzungen von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern und anderen Bestimmungen sowie sonstiger Rechte Dritter. Werden NW oder seine Mitglieder auf Grund von Urheberrechts- oder sonstigen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, hat der Lieferant NW oder das Mitglied freizustellen und verpflichtet sich zur Übernahme aller Kosten, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler gesetzlich einzustehen hat.
3. Der Lieferant ist für richtige Qualitäts- und Herkunftsbezeichnungen in der Rechnung verantwortlich. Er gewährleistet ferner, dass die gelieferte Ware insbesondere den bundesdeutschen und europäischen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für Vertrieb und Verwendung derartiger Waren (z.B. GPSG, DIN, VDE, VDI, TÜV/GS etc.) entspricht. Auf Anforderung sind verlangte Zertifikate (z.B. von Waren, für die eine Bestätigung ihrer Sicherheit erforderlich ist), NW zur Verfügung zu stellen.
4. Der Lieferant hat insbesondere die Bestimmung des Produkthaftungsgesetzes und entsprechender Regelungen in anderen Ländern bzw. der Europäischen Union zu beachten, insbesondere in einer für den Endverbraucher deutlich ersichtlichen Weise auf spezifische Gefahren seiner Produkte hinzuweisen.
5. Sollten wegen eines Produktfehlers Schadenersatzansprüche aus Personen-, Sach- und/oder Vermögensschäden gegen NW oder seine Mitglieder geltend gemacht werden, hat der Lieferant NW oder seine Mitglieder von solchen Ansprüchen freizustellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler gesetzlich einzustehen hat. Dies gilt auch, wenn der Lieferant/Hersteller bei der Konstruktion bzw. Gestaltung die Anregungen von NW beachtet und nicht auf die dadurch entstandenen besonderen Risiken schriftlich hingewiesen hat.
6. Der Lieferant ist verpflichtet, eine hinreichende Produkthaftpflicht-Versicherung abzuschließen und aufrecht zu halten.
7. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 14 REACH Konformität und Informationspflichten
1. Der Lieferant verpflichtet sich betreffend der an NW im Lager- oder an NW-Mitglieder im Streckengeschäft gelieferten Waren inklusive Verpackungen die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006) einzuhalten. Er versichert insbesondere, dass die gelieferten Waren/Erzeugnisse und deren Verpackungen keine Stoffe der jeweils aktuellen Kandidatenliste gemäß Art. 59 Abs.1 der Verordnung in einer Menge über 0,1 % Massenprozent (SVHC-Stoffe) enthalten. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche NW gelieferten Stoffe selbst oder von Vorlieferanten (vor)registrieren zu lassen, sofern ihn Registrierungspflichten nach REACH treffen. Ist der Lieferant nach der REACH Verordnung selbst nicht registrierungspflichtig, verpflichtet er seine Vorlieferanten zur Einhaltung ihrer Pflichten nach REACH. Eine vom Lieferanten oder seinen Vorlieferanten vorgenommene Registrierung betreffend die gelieferten Waren ist NW auf Anforderung schriftlich nachzuweisen.
2. Der Lieferant stellt sicher, dass, wenn in von ihm gelieferten Waren/Erzeugnissen oder deren Verpackungen unter REACH fallende Stoffe enthalten sind, diese entsprechend REACH registriert sind. Er verpflichtet sich, sämtliche aufgrund der Verordnung erforderlichen Informationen und Dokumentationen (insbesondere nach Art. 31 ff. der REACH-Verordnung) innerhalb der in REACH vorgesehenen Fristen an NW zu übermitteln bzw. die Informationen seines Vorlieferanten unverzüglich an NW weiterzuleiten.
3. Wird NW wegen Verletzung der REACH-Vorschriften von Kunden, Konkurrenten oder Behörden in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist NW berechtigt, von dem Lieferanten die Freistellung von diesen Ansprüchen oder den Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch die nicht vorhandene REACH-Konformität verursacht wurde.
4. Die vorgenannten Verpflichtungen gelten entsprechend (mit Ausnahme der Registrierungspflichten), wenn der Lieferant seinen Sitz in einem Nicht-EU-Land hat. Er muss insbesondere darüber informieren, wenn ein SVHC-Stoff größer 0,1 % enthalten ist, oder unter REACH fallende Stoffe bei der normalen und vorhersehbaren Verwendung freigesetzt werden können.
§ 15 Diskretion
Das Bestehen und alle Einzelheiten eines Auftrages sind vertraulich zu behandeln. Der Lieferant und NW werden ihre Mitarbeiter ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. Bei einer Zuwiderhandlung bleiben Schadenersatzansprüche vorbehalten.
§ 16 Vertragssprache, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
1. Die Vertragssprache ist Deutsch.
2. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) ist Hagen (Westf.) oder der von NW in der Bestellung genannte Bestimmungsort.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem Lieferant und NW ergebenden Streitigkeiten ist Hagen (Westf.), wenn der Lieferant Vollkaufmann ist. NW ist auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.
4. Es gilt Deutsches Recht, was für grenzüberschreitende Lieferungen die Geltung des UN-Kaufrechts vom 11.04.1980 (UNCITRAL) einschließt.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingung unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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